Zuständigkeit & Rechtliche Lage
Private Abwasserkanäle
Abwasserleitungen und -kanäle müssen dicht sein! Das fordert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bundesweit. Die Kommunen überprüfen und sanieren seit Jahren die öffentlichen Kanäle. Aber das Gesetz gilt auch für die privaten Leitungen, denn die öffentlichen und privaten Leitungen und Kanäle bilden eine Funktionseinheit. Das Abwasser aus den Gebäuden und Grundstücken muss schließlich im öffentlichen Kanalnetz ankommen, um in den Kläranlagen gereinigt werden zu können. Bei undichten privaten Leitungen besteht die Gefahr, daß das Schmutzwasser im Untergrund versickert und das Grundwasser verunreinigt. Oder -wenn die Leitung im Grundwasserbereich liegt- kann sauberes Grundwasser in die Schmutzwasserleitung eindringen. Es vermischt sich mit dem Schmutzwasser und muss in der Kläranlage aufwändig wieder gereinigt werden. Mehr zu den Gefahren, Ursachen und Lösungswegen finden Sie in den einzelnen Kapiteln.
Wer ist für die Grundstücksentwässerungsanlagen zuständig?
Für die Leitungen im privaten Grundstück ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. In vielen Städten und Gemeinden reicht diese Zuständigkeit bis an den Anschluß ans öffentliche Kanalnetz, auch wenn ein Teil der Leitung im Gehweg- oder Straßenbereich liegt. Andere Kommunen haben festgelegt, daß die Kommune für den im öffentlichen Bereich liegenden Teil der Abwasserleitung zuständig ist, der Eigentümer des Grundstücks ist dann erst ab der Grundstücksgrenze verantwortlich. Diese Regelungen sind in der Satzung jeder Stadt oder Gemeinde verankert.
Weitere Informationen dazu und zur Einordnung der rechtlichen Regelungen finden Sie im Anschluss.
Rechtliche Lage für Grundstücksentwässerungen in Baden-Württemberg
Dieser Abschnitt fasst die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für private Abwasseranlagen in Baden-Württemberg zusammen. Zielgruppen sind Kommunen, Betreiber*innen, Planungsbüros sowie Eigentümer*innen von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Inhalte orientieren sich an geltenden Gesetzen, technischen Regeln und kommunalen Satzungen.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Gesetze
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt bundesweit und grundsätzlich, dass jeder verpflichtet ist, eine Verunreinigung des Wassers zu vermeiden:
Gemäß § 55 Abs. 1 des seit dem 1. März 2010 geltenden WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Abwasseranlagen – und das gilt auch für Grundstücksentwässerungsanlagen – sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu errichten und zu unterhalten (§ 60 Abs. 1 WHG). Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 WHG).
Die a.a.R.d.T. können u.a. folgende Normen sein:
- DIN 1986, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. Teil 30: Instandhaltung
- DIN EN 12056 Teile 1 bis 5, Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
- DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
- DIN EN 1610, Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
Diese Normen sagen etwas darüber aus, ob, wie und bis wann der bauliche Zustand und die Dichtigkeit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen bzw. nachzuweisen sind. Nach DIN 1986-30 sollen Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig untersucht werden.
Fristen bzw. Termine für die Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen sind in Baden-Württemberg rechtlich nicht geregelt, weil bisher weder die DIN 1986-30 als Bauvorschrift eingeführt wurde, noch im Wassergesetz eine entsprechende Regelung enthalten ist. In anderen Bundesländern gibt es dagegen rechtsgültige Fristen, innerhalb derer bestimmte Grundstücksentwässerungsanlagen untersucht werden müssen, z.B. Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein.
Für Grundstücksentwässerungsanlagen, aus denen gewerbliches oder industrielles Abwasser abgeleitet wird, gilt in Baden-Württemberg die Eigenkontrollverordnung (EKVO) vom 20. Februar 2001.
Nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) gilt, dass die Gemeinden die Abwasserbeseitigung als weisungsfreie Pflichtaufgabe zu erfüllen haben und dass das Abwasser von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, durch Satzung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist.
Seit 1.1.2014 gilt das neue Wassergesetz (WG), das "Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg". In § 51 wird erstmals geregelt, dass Eigentümer die Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück auf eigene Kosten durch fachkundige Personen überprüfen (lassen) müssen.
Einzelheiten zur Umsetzung, wie z.B.
- Fristen
- Überwachung der Fristen
- Anforderungen an das fachkundige Personal
- Art und Umfang der Überprüfung
- Art und Umfang der Dokumentation (Untersuchung und Ergebnisse)
- Übermittlung der Daten
- Datenschutz
- ...
können in einer Verordnung geregelt werden, die noch nicht vorliegt.
EKVO - Eigenkontrollverordnung
In der EKVO gibt es bereits einige Regelungen, die für die öffentliche Kanalisation zu beachten sind, wie zum Beispiel die Inspektionsintervalle. Die privaten Leitungen sind bislang davon ausgenommen.
Sollten zukünftig für die Grundstücksentwässerungen konkrete Regelungen erlassen werden, würden sie in die EKVO eingehen.
Satzungen
Kommunale Entwässerungssatzungen berechtigen und verpflichten regelmäßig denjenigen, bei dem Abwasser anfällt, sich an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und das anfallende Abwasser im Rahmen des § 45b Abs.1 und Abs.2 WG in diese einzuleiten (Überlassungspflicht bzw. Anschluss- und Benutzungszwang).
Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen sind grundsätzlich die Eigentümer bzw. Betreiber zuständig. Die Kommune ist für den öffentlichen Kanal bzw. Sammler verantwortlich. Für die Leitungen, die an diese öffentlichen Kanäle angeschlossen sind, werden zwei Bereiche unterschieden.
Als Hausanschluss wird die gesamte Leitung, also der Bereich vom Anschluss an den öffentlichen Kanal bis zu dem Punkt, an dem die Leitung in ein Gebäude eintritt, bezeichnet.
Für den im Privatgrundstück verlaufenden Teil des Hausanschlusses, auch Grundstücksentwässerungsanlage genannt, liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen, also auch für die Durchführung der Untersuchung, beim Grundstückseigentümer.
Für den in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlegten Teil des Hausanschlusses (sog. Grundstücksanschluss) regelt die Satzung die Eigentümerschaft bzw. die Zuordnung zur öffentlichen Anlage. Je nach Satzung ist für den Grundstücksanschluss, also für den Abschnitt vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze, die Kommune oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks verantwortlich.
Im folgenden Bild sind die Zuständigkeitsgrenzen dargestellt:
Satzungen regeln auch, dass die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Grundstücksentwässerungsanlagen genehmigungspflichtig sind und dass sie vor Inbetriebnahme abgenommen werden müssen bzw. ein Sachkundiger die ordnungsgemäße Herstellung etc. bestätigt.
Weitere Regelungen sind zum Beispiel:
- Die Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlagen sind verpflichtet, diese nach den a.a.R.d.T. herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
- Die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen können verpflichtet werden, ihre im Boden verlegten Entwässerungsanlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme oder aus begründetem Anlass auf eigene Kosten einer Dichtigkeitsprüfung nach DIN EN 1610 (Druckprobe) oder mit Kanal-TV zu unterziehen.
- Die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen können verpflichtet werden, das Betreten des Grundstücks zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Mitarbeiter der Kommune oder von ihr Beauftragte zu dulden. Im Übrigen dürfen auch TV-Kontrollen vom öffentlichen Kanal aus erfolgen.
- Die Entwässerungssatzung kann vorschreiben, dass nur sach- und fachkundige Firmen für die Herstellung, Inspektion und Sanierung der privaten Abwasseranlagen zugelassen werden.
- Die Entwässerungssatzung kann bestimmen, dass der Gemeinde die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse zu ersetzen sind.
Zusammenfassung
Das gesamte Kanalnetz dient der Abwassersammlung und -ableitung und bildet eine technische Einheit, bestehend aus öffentlichen und privaten Anlagen.
Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung setzt die Überlassung des angefallenen Abwassers an die Stadt oder die Gemeinde voraus (mit den Ausnahmen des § 45 b Abs. 2 WG, insbesondere die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser).
Die Gemeinde kann ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nur dann ausreichend nachkommen, wenn die Grundstücksentwässerungsanlagen den a.a.R.d.T. entsprechen – wenn sie also dicht sind. Der Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegt, soweit es um den Vollzug der Entwässerungssatzung geht, der Überwachung durch die Gemeinde. Soweit es um den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes geht, unterliegt er der Überwachung durch die Wasserbehörde.
Die Forderung nach dichten Kanalnetzen ist vorhanden, in Baden-Württemberg gibt es zur Zeit keine rechtsverbindliche Fristenregelung.